Jurafuchs

§ 22

ThürMRVG
Patientenfürsprecher
Rechtsstellung des Untergebrachten und Gestaltung des Vollzugs
Stand 2014-08-08
(1)
In jeder Vollzugseinrichtung ist ein Patientenfürsprecher zu bestellen und sein Name, seine Anschrift, die Sprechstundenzeiten und der Aufgabenbereich den Untergebrachten in geeigneter Weise bekannt zu geben. Der unmittelbare Zugang der Untergebrachten zu dem Patientenfürsprecher muss gewährleistet sein.
(2)
Der Patientenfürsprecher prüft Wünsche, Beschwerden und Einwendungen der Untergebrachten und trägt sie auf Wunsch der Vollzugseinrichtung und der Besuchskommission vor. Er hat jederzeit Zugang zu allen Räumen der geschlossenen Stationen und Betreuungsbereiche. Bei Anregungen oder Beanstandungen berät er die Mitarbeiter der Vollzugseinrichtung. Der Patientenfürsprecher wird in Rechtsfragen von der Besuchskommission beraten.
(3)
Werden schwerwiegende Mängel bei der Unterbringung oder Behandlung festgestellt, informiert der Patientenfürsprecher hierüber unverzüglich den Chefarzt oder seinen Stellvertreter und den Interventionsbeauftragten.
(4)
Als Patientenfürsprecher sollen durch die Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit dem Interventionsbeauftragten und im Benehmen mit dem Chefarzt Personen bestellt werden, die nicht Beschäftigte der Vollzugseinrichtung sind und durch langjährige Erfahrungen in der Behandlung oder Betreuung von psychisch kranken Menschen eine besondere Eignung erworben haben. Die Patientenfürsprecher arbeiten ehrenamtlich und erhalten von der Vollzugseinrichtung die Erstattung der Auslagen entsprechend dem Thüringer Reisekostengesetz.

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