(1)
Der Untergebrachte hat grundsätzlich einen Anspruch auf weitere, über die Heilbehandlung der Anlasserkrankung hinausgehende Leistungen der Gesundheitsfürsorge. Diese umfassen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz sowie medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation.
(2)
Art und Umfang der Versorgung des Untergebrachten richten sich nach den Leistungen, wie sie für Versicherte nach dem Fünften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und den auf ihrer Grundlage ergangenen Vorschriften zu erbringen sind.
(3)
Das Recht auf freie Arztwahl für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 kann aus organisatorischen und therapeutischen Gründen durch die Vollzugseinrichtung eingeschränkt werden.