Jurafuchs

§ 10

ThürRiStAG
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-14
(1)
Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2)
Abweichend von Absatz 1 treten Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten, soweit sie nach dem 31. Dezember 1953, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Richter des Geburtsjahrgangs Altersgrenze

(3)
Bei Richtern kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →