(1)
Als Vertretungen der Richter werden errichtet:
1.
ein gemeinsamer Präsidialrat nach § 30 Abs. 1 und 2 für die Beteiligung an Personalangelegenheiten nach § 30 Abs. 3 sowie
2.
Richterräte nach § 34 für die Beteiligung nach den §§ 40 bis 45.
(2)
Als Vertretungen der Staatsanwälte werden Staatsanwaltsräte nach § 35 errichtet.
(3)
Als gemeinsame Vertretung der Richter und Staatsanwälte wird bei der obersten Dienstbehörde ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat nach § 36 errichtet.