Scheidet ein Mitglied aus einer Vertretung aus oder erlischt dessen Mitgliedschaft, tritt das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit der Vertretung an dessen Stelle. Satz 1 gilt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1, für den Ausschluss von der Mitwirkung nach § 23 Abs. 2 und eine zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds entsprechend.
§ 25
ThürRiStAGEintritt von Ersatzmitgliedern
Allgemeines
Stand 2018-12-14