(1)
Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt dieser seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten über den Gesundheitszustand festzustellen, ob er den Richter als dauernd unfähig erachtet, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2)
Die oberste Dienstbehörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Feststellung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann eine weitere Beweiserhebung durchführen.