(1)
Im Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Dienstgericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2)
In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Dienstgericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3)
In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d sowie f und g hebt das Dienstgericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4)
In dem Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Dienstgericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.