Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus folgenden 15 ständigen Mitgliedern:1.zehn Abgeordneten des Landtags,2.fünf Staatsanwälten.Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Vertreter.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 65 Aufgaben des Staatsanwaltswahlausschusses§ 67 Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit →