Jurafuchs

§ 12

ThürRiStAG
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-14
(1)
Richtern ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von fünf Jahren

zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Urlaub nach Satz 1 Nr. 2 ist nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängerbar.

(2)
Die Gesamtdauer des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie nach den §§ 9 und 10 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder des bewilligten Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu stellen.
(3)
Voraussetzung der Bewilligung ist die Zustimmung des Richters, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ab dem Zeitpunkt des Beginns, einer Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nach Rückkehr aus dem Urlaub auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(4)
Während einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zuwiderlaufen.
(5)
Während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird über
1.
die Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung,
2.
die Bewilligung des Übergangs zur Vollbeschäftigung oder
3.
den Widerruf der Bewilligung des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

auf Antrag entschieden. In besonderen Härtefällen

1.
soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder
2.
kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)
Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

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