Jurafuchs

§ 74

ThürRiStAG
Mitglieder der Dienstgerichte
Besetzung
Stand 2018-12-14
(1)
Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2)
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger und nichtständiger Beisitzer ist.
(3)
Die Präsidien der anderen Gerichte des Landes schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor.
(4)
Wird während der Amtszeit eines Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses für den Rest der Amtszeit des jeweiligen Mitglieds bestellt.

Meine Notizen

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