Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt die oberste Dienstbehörde nach § 3 Abs. 2.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 72 Revision§ 74 Mitglieder der Dienstgerichte →