Der für Justiz zuständige Minister legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Rechtspflegebericht vor, der auch Angaben zur personellen Situation, zur mittel- und langfristigen Personalplanung sowie Angaben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Justiz enthält.
§ 15a
ThürRiStAGRechtspflegebericht
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-14