Jurafuchs

§ 42

ThürRiStAG
Anhörungsrechte; Teilnahme an Auswahlgesprächen
Richterräte und Hauptrichterräte, Staatsanwaltsräte und Hauptstaatsanwaltsrat, Landesrichter- und Staatsanwaltsrat
Stand 2018-12-14
(1)
Die zuständige Vertretung ist anzuhören bei
1.
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen und
2.
der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
(2)
Der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat ist berechtigt, mit einem von ihm beauftragten Mitglied an Auswahlgesprächen der obersten Dienstbehörde zur Einstellung von Richtern auf Probe teilzunehmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →