In Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gilt das Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 79
ThürRiStAGGeltung des Thüringer Disziplinargesetzes
Disziplinarverfahren
Stand 2018-12-14