(1)
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses aus dem Kreis der Abgeordneten nach § 51 Satz 1 Nr. 1 sowie deren Vertreter nach § 51 Satz 2 werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
(2)
Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einem Abgeordneten im Richterwahlausschuss vertreten sein. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach § 51 Satz 1 Nr. 1 sowie deren Vertreter bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode des Landtags bis zur vollständigen Neuwahl im Amt. § 56 Abs. 1 bleibt unberührt.