(1)
Das Dienstgericht entscheidet in Disziplinarverfahren gegen Richter auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über
1.
die vorläufige Dienstenthebung,
2.
die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge oder
3.
die Aufhebung der Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2.
Der Antrag ist zulässig, wenn gleichzeitig gegen den Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist.
(2)
Der Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)
Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, entscheidet dieser. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)
Der Richter oder der Richter im Ruhestand kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beantragen, wenn seit der Anordnung dieser Maßnahmen sechs Monate vergangen sind. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.