(1)
Richtern mit Dienstbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) in häuslicher Umgebung pflegen oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen, ist auf ihren Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit gilt § 64 Abs. 1 Satz 2 ThürBG.
(2)
Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die Richter ihren regelmäßigen Dienst während der Pflegephase von längstens 24 Monaten um den Anteil des Dienstes verringert erbringen, der nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Der Dienst in der Pflegephase muss mindestens 30 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes betragen. Die Bewilligung der Familienpflegezeit darf nur für einen zusammenhängenden Zeitabschnitt erfolgen und unter der Voraussetzung, dass eine vollständige Dienstleistung des Richters bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgen kann. Die Bewilligung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 5 Satz 1 zu versehen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase bis zur Höchstdauer von 24 Monaten ist zulässig. Familienpflegezeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Eine weitere Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.
(3)
Abweichend von Absatz 2 ist die Familienpflegezeit auf Antrag für eine höchstens sechsmonatige Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 oder 5 PflegeZG oder die Zeit einer höchstens dreimonatigen Begleitung eines nahen Angehörigen nach § 3 Abs. 6 PflegeZG in der Weise zu bewilligen, dass während der Dauer dieser Pflegezeit oder Begleitung eine vollständige oder anteilige Freistellung vom Dienst erfolgt und anschließend für einen jeweils entsprechenden Zeitraum wieder eine Dienstleistung erfolgt, die der vor der Pflegezeit oder der Begleitung erbrachten regelmäßigen Dienstleistung entspricht.
(4)
Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorzeitig mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegezeit endet, wenn die Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig erbracht wurde.
(5)
Die Bewilligung ist abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegezeit die folgenden Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen:
1.
bei Beendigung des Richterverhältnisses,
2.
bei Dienstherrnwechsel,
3.
bei einer Gewährung eines Urlaubs nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
4.
in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienststatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Dienstbezüge sind von dem Richter zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die zuviel gezahlten Dienstbezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit sie bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurden.