(1)
Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat als Stufenvertretung gebildet. Er besteht aus folgenden acht Mitgliedern:
1.
zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2.
zwei Staatsanwälten sowie
3.
je einem Richter der Sozial-, Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit.
(2)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nur von den Wahlberechtigten des Bereiches, den sie vertreten, gewählt.