Jurafuchs

§ 88

ThürRiStAG
Anwendung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2018-12-14
Für Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Prüfungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Zulassungsbedürftigkeit von Rechtsmitteln finden keine Anwendung.

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