(1)
Ein Mitglied scheidet aus dem Dienstgericht aus, wenn es im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 verhängt worden ist.
(2)
Ein Mitglied des Dienstgerichts ist von der Ausübung ausgeschlossen, solange es mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.