In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, der Entlassung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie in Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 kann das Dienstgericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
§ 98
ThürRiStAGKostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2018-12-14