(1)
Der für Justiz zuständige Minister ernennt und entlässt die Richter und Staatsanwälte.
(2)
Das für Justiz zuständige Ministerium ist die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für die Richter und Staatsanwälte.
(3)
Der für Justiz zuständige Minister ist Mitglied im Richterwahlausschuss im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes.