Bekleidet ein Staatsanwalt oder ein Beamter des Rechnungshofs zugleich ein anderes Amt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem anderen Amt begangen worden ist. § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 87
ThürRiStAGBesondere Bestimmungen
Disziplinarverfahren
Stand 2018-12-14