(1)
Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2019
1.
in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
2.
in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
befinden, treten abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(2)
Richter auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 8 Abs. 3 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2019
1.
in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
2.
in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
befinden, treten abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.
(3)
Die Absätze 1 oder 2 gelten auch für Richter auf Lebenszeit in einer Beurlaubung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, wenn sich die Beurlaubung auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt.