Jurafuchs

§ 35

ThürRiStAG
Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte sowie des Hauptstaatsanwaltsrats
Richterräte und Hauptrichterräte, Staatsanwaltsräte und Hauptstaatsanwaltsrat, Landesrichter- und Staatsanwaltsrat
Stand 2018-12-14
(1)
Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Er besteht aus
1.
fünf Staatsanwälten, wenn in dem Bezirk der Staatsanwaltschaft, bei dem der Staatsanwaltsrat gebildet wird, mehr als 50 Staatsanwälte beschäftigt sind,
2.
drei Staatsanwälten im Übrigen.
(2)
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Hauptstaatsanwaltsrat als Stufenvertretung gebildet. Er besteht aus fünf Staatsanwälten.
(3)
Als Staatsanwälte gelten auch Richter auf Probe, solange sie bei einer Staatsanwaltschaft beschäftigt sind.

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