(1)
Bei Einstellungen in ein Richterverhältnis auf Probe sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Bewerber um Richter- und Staatsanwaltsämter auf Lebenszeit sind durch Ausschreibung zu ermitteln.
(2)
Wer die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erworben hat und später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.
(3)
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, in ein staatsanwaltschaftliches Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein Richterverhältnis auf Probe ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nach § 33 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in ein Richterverhältnis auf Probe auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet werden, wenn der Bewerber gegenüber der Einstellungsbehörde eine formularmäßige Selbstauskunft über den Gesundheitszustand abgibt und sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung ergeben.
(4)
Vor Entscheidungen der obersten Dienstbehörde oder der nachgeordneten zuständigen Dienststelle über Maßnahmen im Sinne des § 40 Nr. 11 oder § 41 Abs. 2 Nr. 8, über Erprobungen oder über die Auswahl für eine Abordnung zum Zwecke einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltschaftlichen Verwendung sollen Richter oder Staatsanwälte Gelegenheit erhalten, ihr Interesse an der Übernahme einer solchen Tätigkeit zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren). Satz 1 gilt in Vorbereitung der Entscheidung des für Justiz zuständigen Ministers über die Unterbreitung eines Wahlvorschlags nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Richterwahlgesetzes für das Interesse an einer Berufung zum Bundesrichter entsprechend.