(1)
Wählbar zu den Richter- und Staatsanwaltsräten sind jeweils die nach § 18 wahlberechtigten Richter und Staatsanwälte. Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Dies gilt auch für die Leiter der Staatsanwaltschaften und deren ständige Vertreter.
(2)
Für die Wählbarkeit von Richtern auf Probe als staatsanwaltliches Mitglied der Vertretungen gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.