(1)
Vor der Übernahme eines Richters auf Probe als Staatsanwalt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei der Vergabe von staatsanwaltschaftlichen Beförderungsämtern beteiligt der für Justiz zuständige Minister den Staatsanwaltswahlausschuss nach den §§ 67 und 68.
(2)
Hinsichtlich des Staatsanwaltswahlausschusses finden die §§ 50 bis 64 entsprechende Anwendung, soweit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts keine abweichende Regelung erfolgt. § 50 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Präsidenten des Obergerichts der Generalstaatsanwalt tritt.