Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts oder
2.
in den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.