Jedem Richter auf Lebenszeit kann ein weiteres Richteramt übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Dienstliche Beurteilungen§ 9 Dienstliche Fortbildung →