Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde und in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 statt.
§ 95
ThürRiStAGEinleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2018-12-14