Jurafuchs

§ 95

ThürRiStAG
Einleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2018-12-14
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde und in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 statt.

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