Jurafuchs

§ 94

ThürRiStAG
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2018-12-14
(1)
Ist ein Richter zugleich Beamter, sind für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden.
(2)
Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, gelten für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Richteramts die §§ 92 und 93 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium gestellt.

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