(1)
Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in den Fällen
1.
des § 70 Abs. 1 Nr. 1 nach § 81 des Deutschen Richtergesetzes oder
2.
des § 70 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach § 80 des Deutschen Richtergesetzes
die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu.
(2)
In den Fällen des § 70 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.