Jurafuchs

§ 72

ThürRiStAG
Revision
Errichtung und Zuständigkeit
Stand 2018-12-14
(1)
Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in den Fällen
1.
des § 70 Abs. 1 Nr. 1 nach § 81 des Deutschen Richtergesetzes oder
2.
des § 70 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach § 80 des Deutschen Richtergesetzes

die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu.

(2)
In den Fällen des § 70 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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