(1)
Der für Justiz zuständige Minister verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuführen.
(2)
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind, auch nach ihrem Ausscheiden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Präsident des Landtags.