Richter und Staatsanwälte sind zur dienstlichen Fortbildung verpflichtet. Der Dienstherr fördert die dienstliche Fortbildung durch geeignete Maßnahmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Übertragung eines weiteren Richteramts§ 10 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze →