Jurafuchs

§ 2

ThürRiStAG
Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-14
(1)
Dieses Gesetz gilt für Berufsrichter des Landes. Für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte als Beamte im Landesdienst gilt es, soweit dies besonders bestimmt ist. Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(2)
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften für Beamte des Landes mit Ausnahme des Thüringer Laufbahngesetzes entsprechende Anwendung auf Richter.
(3)
In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuss als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die von dem für Justiz zuständigen Ministerium vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Zwei dieser nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennen.
(4)
Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an Stelle der zwei auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennenden Richter sowie deren Vertreter sind je zwei Staatsanwälte auf Vorschlag der Berufsverbände der Staatsanwälte des Landes zu benennen.

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