(1)
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, liegt eine Ernennung nicht vor.
(2)
Fehlt in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „kraft Auftrags“, hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, anderenfalls hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.
(3)
Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art nach § 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes, behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.