Ein Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben worden ist oder die Hauptverhandlung in Strafsachen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens eröffnet worden ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.
§ 76
ThürRiStAGVerbot der Amtsausübung
Besetzung
Stand 2018-12-14