(1)
Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, ist der Richter auf die dienstrechtlichen Folgen in allgemeiner Form hinzuweisen, insbesondere auf die Auswirkungen für Ansprüche aufgrund besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen.
(2)
Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen nach den §§ 12 bis 14 dürfen sich nicht auf das berufliche Fortkommen auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubungszeiten gegenüber vollzeitbeschäftigten Richtern ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.