In Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wird die Disziplinarklage von der obersten Dienstbehörde erhoben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 81 Durchführung von Disziplinarverfahren§ 83 Entscheidungen des Dienstgerichts →