(1)
Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
(2)
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3)
Für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter gilt § 45 Abs. 3 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes. Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter enthalten jeweils nach den Worten „getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ zusätzlich ein Komma und die Worte „getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen“.