Das Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 90
ThürRiStAGEinleitung des Versetzungsverfahrens
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2018-12-14