Jurafuchs

§ 101

HmbStVollzG
Disziplinarmaßnahmen
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
Stand 2024-12-19
(1)
Verstoßen Gefangene rechtswidrig und schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Anstaltsleitung Disziplinarmaßnahmen anordnen, es sei denn, es genügt, die Gefangenen zu verwarnen. Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten der Gefangenen nach § 5 Absatz 1.
(2)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1.
gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
2.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
3.
die ihnen zugewiesene Arbeit zur Unzeit niederlegen,
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen,
5.
sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
7.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
8.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
9.
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
10.
in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.

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