Jurafuchs

§ 22

HmbStVollzG
Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen
Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen
Stand 2024-12-19
(1)
Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit
1.
dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
2.
dies zur Eingliederung erforderlich ist,
3.
der Abschluss der Maßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
4.
Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht entgegenstehen.

Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

(2)
Für die Betroffenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.
(3)
Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

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