Jurafuchs

§ 56

HmbStVollzG
Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit
Aufenthalt und Grundversorgung
Stand 2024-12-19
(1)
Die Gefangenen arbeiten in der Gemeinschaft mit anderen, soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der verfügbaren Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2)
Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3)
Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn
1.
die Gefangenen nach § 8 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
2.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
3.
ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist oder
4.
die Gefangenen zustimmen.

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