Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
§ 126
HmbStVollzGGefangenenmitverantwortung
Organisation der Justizvollzugsanstalten
Stand 2024-12-19