Jurafuchs

§ 39

HmbStVollzG
Vorbereitung der Eingliederung
Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen
Stand 2024-12-19
(1)
Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Bereitschaft der Gefangenen, ihre Angelegenheiten dabei soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und zu fördern. Die Anstalt arbeitet daneben frühzeitig mit den in § 124 Absatz 1 genannten Behörden, Institutionen und Personen zusammen, um zu erreichen, dass die Eingliederung der Gefangenen gefördert wird und sie insbesondere über eine geeignete Unterbringung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche Betreuung verfügen. Insbesondere mit der Fachstelle Übergangsmanagement, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustimmung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorbereitung der Haftentlassung ein. Die Bewährungshilfe beteiligt sich nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an entsprechenden Maßnahmen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Gefangenen zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen. Mit der Vermittlung insbesondere von Wohnraum, Erwerbstätigkeit, therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreuung können Gefangene Unterstützung bei der Schaffung einer Existenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Perspektiven für ein Leben ohne Straffälligkeit eröffnet und ihre Unabhängigkeit gefördert.

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