(1)
Nehmen die Gefangenen an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil (§ 21), so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 125 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2)
Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungsbeihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt § 43 entsprechend. Die Regelungen für die Freistellung von der Arbeit nach § 19 und für die Freistellung von der Arbeit nach § 44 sind entsprechend anzuwenden.