Jurafuchs

§ 26

HmbStVollzG
Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch
Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen
Stand 2024-12-19
Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient den Gefangenen zur Überwindung der Suchtkrankheit. Sie soll zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustands beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität steigern und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben gewährleisten.

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