Jurafuchs

§ 110

HmbStVollzG
Behandlungsuntersuchung
Teil 3 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2024-12-19
(1)
An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
(2)
Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich insbesondere auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Gefangenen maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Gefangenen festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit der Gefangenen entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
(3)
Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4)
Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren und mit den Gefangenen zu erörtern.

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